Die Lärmschutzverordnung | Wann ist es wirklich Ruhestörung?

Lassen Sie sich nicht bange machen !

Wenn Sie in der Position des Beschuldigten sind, keine Angst … es gibt Richtlinien die klar definiert sind. Sie sind auch nicht für alles verantwortlich, was den „Gestörten“ nicht zur Ruhe oder den Schlaf kommen lässt. Um diese Richtlinien und Bestimmungen geht es in diesem kleinen Beitrag. Immer öfter werden uns Dezibelbegrenzungen präsentiert, die einzuhalten sind. Selbst vor Messmikrofonen und sogar Warnsignalen wird da nicht halt gemacht, dies haben wir schon vor vielen Jahren zum ersten mal bei einer Hochzeit im Schloss Engers gesehen. Inzwischen gibt es nicht wenige Restaurants, die der Veranstaltung klare Grenzen vorgeben. Der niedrigste Wert war hierbei 89 Dezibel. Aber auch Werte von 90 und 92 Dezibel kommen immer häufiger vor. Dazu sollten Sie wissen, wenn ein Sänger mit kraftvoller Stimme wenige Meter vor Ihnen singt, erreicht er diese Werte nicht nur, er überschreitet diese schnell und das ohne den Einsatz von Technik. Wer Musik mit Kopfhörer „ordentlich“ hört, hat schnell 96 dB erreicht. Das zeigt, wie groß die Herausforderung an eine Liveband (vielleicht sogar mit Schlagzeuger und Blasinstrumenten) ist, die über viele Stunden, inklusive der Geräuschkulisse von sprechenden Gästen, zusammen 90 dB nicht überschreiten dürfen. Es soll hier aber nicht um, was ist möglich und was nicht, oder Vorgaben von Restaurantbesitzern gehen, sondern um die

Die gesetzliche Bestimmungen

Das Landgericht Hamburg (317 T 48/95) definierte beispielsweise den Begriff „Zimmerlautstärke“ wie folgt: Es ist nicht erforderlich eine Höchstgrenze in Dezibel (dB) festzulegen. Mit Musik in „Zimmerlautstärke“ ist einer Lautstärke gemeint, die nicht über das Zimmer/Wohnung/Gebäude hinaus dringt. Das bedeutet aber nicht, dass diese nicht vernehmbar ist. Wenn der Nachbar lange genug darauf wartet, dass der Wind sich dreht und am offenen Fenster so lange lauscht, bis er irgendetwas hört … das geht nicht, denn auch Nachts muß es die totale Stille nicht geben.  Diese wird aber immer angestrebt, das ist falsch!

Denn irgendeine Lautstärke, die ein Hörergebnis gestattet, muss möglich sein. Dies haben schon viele Gerichte entschieden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (13 S 5296/90) definierte den Begriff so: Die Vernehmbarkeit von Geräuschen muß auf den Raum beschränkt sei, in dem sie entstehen. Dies bedeutet nicht, dass keinerlei Geräusche mehr zum Nachbarn dringen dürfen. Zimmerlautstärke heißt, normale Wohngeräusche sind erlaubt! Das Landgericht Kleve ( S6 S 70/90) urteilte, „Zimmerlautstärke“ ist zweifelsfrei überschritten, wenn das nachbarliche Geräusch in den Räumen des Betroffenen so laut vernehmbar ist, wie das eigene Gespräch, die eigene Unterhaltung, das eigene Radio, Fernseher und Musikprogramm.

Jetzt kommen wir der Sache näher: Messmethoden und Grenzwerte

Mit handelsüblichen Schallmessgeräten (ca. 200 Euro) können sie den Wert in Dezibel ermitteln. Gemessen wird dort, wo sich beschwert wird. Also beispielsweise beim weit geöffneten Fenster des Nachbarn. Die Grenzwerte hierfür betragen 40dB am Tag und 30db bei Nacht (und nicht Null).

Der Schikane des Nachbarn sind Sie und die in den Morgenstunden herbeigerufne Polizeistreife also nicht ausgesetzt. Noch einmal:

Zimmerlautstärke bedeutet nicht, NICHTS zu hören!!!

Schlagzeugspieler wurden im Besonderen vom Landgericht Fürth erwähnt. Bereits ab 19.00 h sei der durch das normale Schlagzeugspiel bedingte Geräuschpegel zu diesem abendlichen Zeitpunkt bereits nicht mehr zumutbar. Überwiegend tiefe Frequenzen, impulsartig und stark rythmisch verursachen eine größere Ablenkungen als leichte Unterhaltungsmusik. Es geht nicht um das übliche Musizieren oder Immissionen anlässlich gelegentlicher spezieller Veranstaltungen, sondern um massives Schlagzeugspiel. Hier sprechen wir aber von deutlich mehr als 95 oder 96 Dezibel (normales akustisches Schlagzeug) und das ist wirklich laut, also auch völlig verständlich.

Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB iVm § 906 BGB

Es muß nur solcher Lärm geduldet werden, der sich im Rahmen der erlaubten Grenzwerte des ortsüblichen bewegt. In der Innenstadt von Düsseldorf liegen die Werte höher, als in einem kleinen Dorf im Westerwald. Der Regelfall (mit kleinen Abweichungen) liegt nach 22 Uhr bei 45 dB (in ruhigen Wohngebieten bis zu 30dB) . Gemessen wird vor dem Fenster des Betroffenen.

Gaststätten und Restaurants unterliegen der Sperrzeitenverordnung. Diese sind unterschiedlich und können beim jeweiligen Ordnungsamt erfragt werden. Hilft auch das einhalten aller Richtwerte nichts, bleibt der Gang zu einem Anwalt leider nicht erspart. Bedenken Sie hierbei, wo sie wohnen und das „etwas überhaupt zu hören“ bei weitem nicht genug ist um ein Restaurantbesitzer das Leben schwer zu machen. Das Gebiet ist riesengroß. Beispielsweise Biergärten oder ganze Theaterstücke die auf der Sommerbühne nicht aufgeführt werden sollen…. usw.

Das Berliner Landesimmissionsschtugesetz (LImSchG Bln) bestimmt: Von 22.00 bis 6.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können (§ 3 LImSchG Bln). Hierbei wird der Begriff „objektiv unzumutbar“ verwendet. Doch was genau bedeutet zumutbar?

Eine weiter Erklärung hierzu liefert die Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

-Wohngebiet: tagsüber 55 db und nachts 40 db.

-Mischgebiete: tagsüber 60 db und nachts 45 db

Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit und kein Notfall!

Polizisten haben es schwer, sollen Sie doch einen Kompromiss finden, wo es meißt keinen Kompromiss gibt. Denn leider wird immer noch das Thema so ausgelegt, als dürfte man NICHTS hören in der Nacht. Unerträglicher Larm, bei dem man sogar eine einstweilige Anordnung erwirken kann ist etwas völlig anderes. Aus Angst etwas falsch zu machen geben Selbstständige leider zu früh auf und entsprechen mit ihrem gastronomischen Betrieb manchmal sogar dem Wunsch eines einzelnen Nachbarn. Lassen Sie es nicht so weit kommen.

Es gibt RICHTWERT und Grenzwerte die ermittelt werden können. TRAUEN SIE SICH ETWAS!

Die Beweisanforderungen sind hoch, Anwalts- und Gerichtskosten können gewaltig sein. Also lassen Sie sich nicht gleich drohen mit dem Anwalt. Es gehört eine Menge dazu und nur selten sind die Urteile so ausgefallen, dass den Betroffenen uneingeschränktes Recht zugesprochen wurde.